Das OLG Düsseldorf hat in seinem Urteil v. 07.06.2006 – Az: I-15 U 21/06 (Volltext JurPC Web-Dok. 77/2006) entschieden, dass gerade für private Forenbetreiber ohne erkennbaren wirtschaftlichen Hintergrund keine Überwachungs- und Forschungspflichten für Beiträge und Kommentare bestehen.
Auch kann nach Meinung des OLG Düsseldorf der Forenbetreiber nicht dazu verpflichtet werden, technische Maßnahmen z.B. in Form von einer Registrierungspflicht für User oder in Form von manuell freizuschaltenden Kommentaren, in sein Forum zu integrieren.
Einen privaten Forenbetreiber trifft nur die Pflicht, nach Kenntnisnahme von Kommentaren und Beiträgen mit rechtsverletzendem Inhalt, diese unverzüglich zu löschen.
Im Streitfall muss dabei ein Verfügungskläger belegen können, wann der Forenbetreiber Kenntnis von rechtsverletzenden Inhalten erhalten hat.
Der Forenbetreiber muss seinerseits belegen können, wann er diese Inhalte gelöscht hat.
Was könnte das für für Weblogbetreiber bedeuten?
Meiner Meinung nach ist dieses Urteil auch auf Weblogs anwendbar.
Ein weiteres Mal hat ein Gericht bestätigt, dass Foren- bzw. Weblogbetreiber erst NACH Kenntnisnahme eines rechtsverletzenden Beitrags oder Kommentars moderierend einzugreifen haben.
Auch muss die Kenntnisnahme im Streitfall belegbar sein.
Es genügt definitiv NICHT, auf einen beleidigenden Kommentar als Angesprochener mit einem weiteren Kommentar zu antworten, in dem man den Betreiber eines Forums oder eines Weblogs auffordert, den beleidigenden Kommentar zu entfernen.
Gefunden bei Sascha Kremers „Vertretbar Weblog“: Beitrag: „OLG Düsseldorf: Keine allgemeine Überwachsungspflicht für Forenbetreiber“
Quelle: OLG Düsseldorf Urteil v. 07.06.2006 – Az: I-15 U 21/06 (Volltext JurPC Web-Dok. 77/2006)
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