Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31.1.2007 entschieden:
Die heimliche Durchsuchung der im Computer eines Beschuldigten gespeicherten Dateien mit Hilfe eines Programms, das ohne Wissen des Betroffenen aufgespielt wurde (verdeckte Online-Durchsuchung), ist nach der Strafprozessordnung unzulässig. Es fehlt an der für einen solchen Eingriff erforderlichen Ermächtigungsgrundlage.
Vor allem wird vom BGH bemängelt, dass die Durchsuchung nach § 102 StPO (Strafprozessordnung) als eine „offen durchzuführende Ermittlungsmaßnahme“ geregelt ist. Eine heimliche Online-Durchsuchung ist daher nicht durch den § 102 StPO gedeckt.
Meinung:
Mal schauen, was sich die Liebhaber der totalen Kontrolle nun Neues einfallen lassen, um ihre „Träume“ doch noch verwirklicht zu sehen. Vielleicht kommt nach dem Quasi-Verteidigungsfall und nach Rasterfahndungen, die ja quasi keine sein sollen, nun auch noch die Quasi-Durchsuchung.
Quelle:
BGH-Pressestellt: „Verdeckte Online-Durchsuchung unzulässig“
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