Der Bundesgerichtshof hatte heute zu entscheiden, ob durchgestrichene Hakenkreuze auch unter das Verbot von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86a StGB) fallen oder nicht.
Das Stuttgarter Landgericht hatte letztes Jahr einen Online-Versandhändler, der über seinen Shop T-Shirts mit durchgestrichenen Hakenkreuze anbot, zu einer Strafe von 3.600 EUR verurteilt.
Das LG argumentierte, das Verbot schließe auch verfremdete Kennzeichen ein. Nach Meinung des Gerichts sollten solche Symbole generell aus öffentlichem Raum verbannt werden.
Der Versandhändler zog daraufhin vor das Bundesverfassungsgericht. Dieses hob nun heute das Urteil des Stuttgarter Landgerichts auf.
Laut dem BGH sind durchgestrichene Hakenkreuze nicht strafbar, wenn eine Distanzierung zum Nationalsozialismus eindeutig ist.
Quellen:
Netzeitung: „Stuttgarter Ankläger verlieren Hakenkreuz-Streit“
Spiegel-Online: „Anti-Nazi-Symbole sind nicht strafbar“
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